Geburtsurlaub 2026: Was Eltern wissen müssen
Seit dem 1. Juli 2026 haben Eltern, die ein Kind bekommen oder aufnehmen, Anspruch auf ein neues Recht: den zusätzlichen Geburtsurlaub. Diese seit Langem erwartete Maßnahme ergänzt die bestehenden Regelungen – Mutterschaftsurlaub und Vaterschaftsurlaub – und schenkt Familien wertvolle Zeit mit ihrem Neugeborenen, verbunden mit einer finanziellen Leistung. Hier erfahren Sie alles, was Sie wissen müssen, um davon zu profitieren.
Was ist der Geburtsurlaub?
Der zusätzliche Geburtsurlaub ist ein neues Recht, das jedem Elternteil bei der Geburt oder Adoption eines Kindes gewährt wird. Er ist vom bereits bestehenden Mutterschafts-, Vaterschafts- und Aufnahmeurlaub getrennt: Er kommt zusätzlich hinzu, nachdem diese Ansprüche ausgeschöpft wurden. Konkret kann jeder Elternteil 1 bis 2 Monate zusätzlichen Urlaub nehmen und erhält währenddessen eine Leistung der französischen Familienkasse (CAF).
Die Regierung verfolgt damit zwei Ziele: junge Familien in den ersten Lebenswochen des Kindes stärker zu unterstützen und beide Elternteile zu einer ausgewogeneren Beteiligung an der Säuglingspflege zu ermutigen.
Wer kann ihn in Anspruch nehmen?
Der Geburtsurlaub steht allen berufstätigen Eltern offen, unabhängig davon, ob sie:
- im privaten oder öffentlichen Sektor angestellt sind
- im öffentlichen Dienst beschäftigt sind
- selbstständig, handwerklich oder gewerblich tätig sind
- einen freien Beruf ausüben
Die wichtigste Voraussetzung ist die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit. Arbeitslose Eltern haben keinen Anspruch auf diese neue Regelung; sie können jedoch weiterhin den bestehenden Elternurlaub zur Kindererziehung nutzen.
Hinsichtlich der betroffenen Kinder gilt die Regelung für Geburten ab dem 1. Januar 2026 sowie für Adoptionen ab demselben Datum.
Wie lange dauert der Urlaub und wie kann er aufgeteilt werden?
Jeder Elternteil verfügt pro Geburt oder Adoption über ein bis zwei Monate zusätzlichen Urlaub. Dieser Urlaub kann aufgeteilt werden, und zwar in zwei Zeiträume von jeweils mindestens einem Monat. So lässt er sich an die Bedürfnisse der Familie anpassen. Ein Elternteil kann beispielsweise den ersten Monat unmittelbar nach dem Mutterschafts- oder Vaterschaftsurlaub nehmen und den zweiten einige Wochen später.
Wichtig: Der Geburtsurlaub kann erst nach dem Ende des Mutterschafts-, Vaterschafts- oder Aufnahmeurlaubs beginnen, auf den der Elternteil Anspruch hat. Er steht somit am Ende der auf die Geburt bezogenen Urlaubszeiten und ersetzt sie nicht.
Wie hoch ist die finanzielle Leistung?
Die Leistung wird auf Grundlage der letzten drei Monate des Nettogehalts vor der Arbeitsunterbrechung berechnet, begrenzt auf die monatliche Beitragsbemessungsgrenze der Sozialversicherung, die zum 1. Januar 2026 bei 4.005 € liegt:
- Erster Monat: 70 % des gedeckelten Nettogehalts
- Zweiter Monat: 60 % des gedeckelten Nettogehalts
Ein Elternteil mit einem monatlichen Nettoeinkommen von 2.500 € erhält beispielsweise etwa 1.750 € im ersten und 1.500 € im zweiten Urlaubsmonat. Bei einem Einkommen oberhalb der Sozialversicherungsgrenze wird die Leistung auf Basis dieser Grenze berechnet, also höchstens rund 2.803 € im ersten und 2.403 € im zweiten Monat.
Für Selbstständige gilt eine an ihre Situation angepasste Berechnung auf Grundlage der erklärten beruflichen Einkünfte.
Innerhalb welcher Frist muss der Urlaub genommen werden?
Die Regel hängt vom Geburtsdatum des Kindes ab:
Geburten ab dem 1. Juli 2026: Der zusätzliche Urlaub muss innerhalb von 9 Monaten nach der Geburt oder Aufnahme des Kindes in den Haushalt genommen werden.
Geburten zwischen dem 1. Januar und dem 30. Juni 2026 (oder Frühgeburten mit einem errechneten Termin nach dem 1. Januar 2026): Der Urlaub kann zwischen dem 1. Juli 2026 und dem 31. März 2027 genommen werden.
Diese Fristen müssen strikt eingehalten werden. Nach ihrem Ablauf erlischt der Anspruch auf den zusätzlichen Urlaub.
Wie wird der Urlaub beantragt?
Das Antragsverfahren erfolgt in zwei Schritten:
- Beim Arbeitgeber: Der Arbeitnehmer informiert den Arbeitgeber mit ausreichender Vorankündigung über seine Absicht, den Urlaub zu nehmen. Der Arbeitgeber darf ihn nicht verweigern, da es sich um einen Rechtsanspruch und nicht um eine Genehmigung handelt.
- Bei der CAF: Der Antrag auf die finanzielle Leistung wird direkt auf der Website der CAF oder per Post gestellt. Im Juni 2026 im Amtsblatt veröffentlichte Durchführungsverordnungen legen die genauen Modalitäten fest.
Worin unterscheidet er sich vom Elternurlaub zur Kindererziehung?
Der Elternurlaub zur Kindererziehung besteht bereits und ermöglicht Eltern, ihre Erwerbstätigkeit bis zum dritten Lebensjahr des Kindes zu reduzieren oder auszusetzen. Er wird jedoch nur gering vergütet, mit etwa 450 € pro Monat über die PreParE, und führt bei vielen Familien zu erheblichen Einkommenseinbußen.
Der Geburtsurlaub beginnt dagegen unmittelbar nach der Geburt, wird besser vergütet – mit bis zu 70 % des Gehalts – und ist kürzer. Er richtet sich gezielt an die intensivste Phase der ersten Säuglingspflege, in der Eltern besonders viel Zeit benötigen.
Ein begrüßter sozialer Fortschritt – mit Einschränkungen
Familienverbände und Gewerkschaften haben die Maßnahme insgesamt positiv aufgenommen, da sie einer langjährigen Forderung entspricht. Mehrere Organisationen weisen jedoch darauf hin, dass eine Leistung von zunächst 70 % und dann 60 % unter dem Niveau anderer europäischer Länder wie Schweden liegt, wo der Elternurlaub mit 80 % vergütet wird. Zudem wird gefordert, die Regelung künftig auch auf arbeitslose Eltern auszuweiten.
Bis zu möglichen Verbesserungen stellt der Geburtsurlaub für französische Familien einen konkreten Fortschritt dar – und ein Recht, das Sie bereits jetzt geltend machen können, wenn Sie 2026 ein Kind aufnehmen.
Geburtsurlaub 2026: Was Eltern wissen müssen
Seit dem 1. Juli 2026 haben Eltern, die ein Kind bekommen oder aufnehmen, Anspruch auf ein neues Recht: den zusätzlichen Geburtsurlaub. Diese seit Langem erwartete Maßnahme ergänzt die bestehenden Regelungen – Mutterschaftsurlaub und Vaterschaftsurlaub – und schenkt Familien wertvolle Zeit mit ihrem Neugeborenen, verbunden mit einer finanziellen Leistung. Hier erfahren Sie alles, was Sie wissen müssen, um davon zu profitieren.
Was ist der Geburtsurlaub?
Der zusätzliche Geburtsurlaub ist ein neues Recht, das jedem Elternteil bei der Geburt oder Adoption eines Kindes gewährt wird. Er ist vom bereits bestehenden Mutterschafts-, Vaterschafts- und Aufnahmeurlaub getrennt: Er kommt zusätzlich hinzu, nachdem diese Ansprüche ausgeschöpft wurden. Konkret kann jeder Elternteil 1 bis 2 Monate zusätzlichen Urlaub nehmen und erhält währenddessen eine Leistung der französischen Familienkasse (CAF).
Die Regierung verfolgt damit zwei Ziele: junge Familien in den ersten Lebenswochen des Kindes stärker zu unterstützen und beide Elternteile zu einer ausgewogeneren Beteiligung an der Säuglingspflege zu ermutigen.
Wer kann ihn in Anspruch nehmen?
Der Geburtsurlaub steht allen berufstätigen Eltern offen, unabhängig davon, ob sie:
- im privaten oder öffentlichen Sektor angestellt sind
- im öffentlichen Dienst beschäftigt sind
- selbstständig, handwerklich oder gewerblich tätig sind
- einen freien Beruf ausüben
Die wichtigste Voraussetzung ist die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit. Arbeitslose Eltern haben keinen Anspruch auf diese neue Regelung; sie können jedoch weiterhin den bestehenden Elternurlaub zur Kindererziehung nutzen.
Hinsichtlich der betroffenen Kinder gilt die Regelung für Geburten ab dem 1. Januar 2026 sowie für Adoptionen ab demselben Datum.
Wie lange dauert der Urlaub und wie kann er aufgeteilt werden?
Jeder Elternteil verfügt pro Geburt oder Adoption über ein bis zwei Monate zusätzlichen Urlaub. Dieser Urlaub kann aufgeteilt werden, und zwar in zwei Zeiträume von jeweils mindestens einem Monat. So lässt er sich an die Bedürfnisse der Familie anpassen. Ein Elternteil kann beispielsweise den ersten Monat unmittelbar nach dem Mutterschafts- oder Vaterschaftsurlaub nehmen und den zweiten einige Wochen später.
Wichtig: Der Geburtsurlaub kann erst nach dem Ende des Mutterschafts-, Vaterschafts- oder Aufnahmeurlaubs beginnen, auf den der Elternteil Anspruch hat. Er steht somit am Ende der auf die Geburt bezogenen Urlaubszeiten und ersetzt sie nicht.
Wie hoch ist die finanzielle Leistung?
Die Leistung wird auf Grundlage der letzten drei Monate des Nettogehalts vor der Arbeitsunterbrechung berechnet, begrenzt auf die monatliche Beitragsbemessungsgrenze der Sozialversicherung, die zum 1. Januar 2026 bei 4.005 € liegt:
- Erster Monat: 70 % des gedeckelten Nettogehalts
- Zweiter Monat: 60 % des gedeckelten Nettogehalts
Ein Elternteil mit einem monatlichen Nettoeinkommen von 2.500 € erhält beispielsweise etwa 1.750 € im ersten und 1.500 € im zweiten Urlaubsmonat. Bei einem Einkommen oberhalb der Sozialversicherungsgrenze wird die Leistung auf Basis dieser Grenze berechnet, also höchstens rund 2.803 € im ersten und 2.403 € im zweiten Monat.
Für Selbstständige gilt eine an ihre Situation angepasste Berechnung auf Grundlage der erklärten beruflichen Einkünfte.
Innerhalb welcher Frist muss der Urlaub genommen werden?
Die Regel hängt vom Geburtsdatum des Kindes ab:
Geburten ab dem 1. Juli 2026: Der zusätzliche Urlaub muss innerhalb von 9 Monaten nach der Geburt oder Aufnahme des Kindes in den Haushalt genommen werden.
Geburten zwischen dem 1. Januar und dem 30. Juni 2026 (oder Frühgeburten mit einem errechneten Termin nach dem 1. Januar 2026): Der Urlaub kann zwischen dem 1. Juli 2026 und dem 31. März 2027 genommen werden.
Diese Fristen müssen strikt eingehalten werden. Nach ihrem Ablauf erlischt der Anspruch auf den zusätzlichen Urlaub.
Wie wird der Urlaub beantragt?
Das Antragsverfahren erfolgt in zwei Schritten:
- Beim Arbeitgeber: Der Arbeitnehmer informiert den Arbeitgeber mit ausreichender Vorankündigung über seine Absicht, den Urlaub zu nehmen. Der Arbeitgeber darf ihn nicht verweigern, da es sich um einen Rechtsanspruch und nicht um eine Genehmigung handelt.
- Bei der CAF: Der Antrag auf die finanzielle Leistung wird direkt auf der Website der CAF oder per Post gestellt. Im Juni 2026 im Amtsblatt veröffentlichte Durchführungsverordnungen legen die genauen Modalitäten fest.
Worin unterscheidet er sich vom Elternurlaub zur Kindererziehung?
Der Elternurlaub zur Kindererziehung besteht bereits und ermöglicht Eltern, ihre Erwerbstätigkeit bis zum dritten Lebensjahr des Kindes zu reduzieren oder auszusetzen. Er wird jedoch nur gering vergütet, mit etwa 450 € pro Monat über die PreParE, und führt bei vielen Familien zu erheblichen Einkommenseinbußen.
Der Geburtsurlaub beginnt dagegen unmittelbar nach der Geburt, wird besser vergütet – mit bis zu 70 % des Gehalts – und ist kürzer. Er richtet sich gezielt an die intensivste Phase der ersten Säuglingspflege, in der Eltern besonders viel Zeit benötigen.
Ein begrüßter sozialer Fortschritt – mit Einschränkungen
Familienverbände und Gewerkschaften haben die Maßnahme insgesamt positiv aufgenommen, da sie einer langjährigen Forderung entspricht. Mehrere Organisationen weisen jedoch darauf hin, dass eine Leistung von zunächst 70 % und dann 60 % unter dem Niveau anderer europäischer Länder wie Schweden liegt, wo der Elternurlaub mit 80 % vergütet wird. Zudem wird gefordert, die Regelung künftig auch auf arbeitslose Eltern auszuweiten.
Bis zu möglichen Verbesserungen stellt der Geburtsurlaub für französische Familien einen konkreten Fortschritt dar – und ein Recht, das Sie bereits jetzt geltend machen können, wenn Sie 2026 ein Kind aufnehmen.
Geburtsurlaub 2026: Was Eltern wissen müssen
Seit dem 1. Juli 2026 haben Eltern, die ein Kind bekommen oder aufnehmen, Anspruch auf ein neues Recht: den zusätzlichen Geburtsurlaub. Diese seit Langem erwartete Maßnahme ergänzt die bestehenden Regelungen – Mutterschaftsurlaub und Vaterschaftsurlaub – und schenkt Familien wertvolle Zeit mit ihrem Neugeborenen, verbunden mit einer finanziellen Leistung. Hier erfahren Sie alles, was Sie wissen müssen, um davon zu profitieren.
Was ist der Geburtsurlaub?
Der zusätzliche Geburtsurlaub ist ein neues Recht, das jedem Elternteil bei der Geburt oder Adoption eines Kindes gewährt wird. Er ist vom bereits bestehenden Mutterschafts-, Vaterschafts- und Aufnahmeurlaub getrennt: Er kommt zusätzlich hinzu, nachdem diese Ansprüche ausgeschöpft wurden. Konkret kann jeder Elternteil 1 bis 2 Monate zusätzlichen Urlaub nehmen und erhält währenddessen eine Leistung der französischen Familienkasse (CAF).
Die Regierung verfolgt damit zwei Ziele: junge Familien in den ersten Lebenswochen des Kindes stärker zu unterstützen und beide Elternteile zu einer ausgewogeneren Beteiligung an der Säuglingspflege zu ermutigen.
Wer kann ihn in Anspruch nehmen?
Der Geburtsurlaub steht allen berufstätigen Eltern offen, unabhängig davon, ob sie:
- im privaten oder öffentlichen Sektor angestellt sind
- im öffentlichen Dienst beschäftigt sind
- selbstständig, handwerklich oder gewerblich tätig sind
- einen freien Beruf ausüben
Die wichtigste Voraussetzung ist die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit. Arbeitslose Eltern haben keinen Anspruch auf diese neue Regelung; sie können jedoch weiterhin den bestehenden Elternurlaub zur Kindererziehung nutzen.
Hinsichtlich der betroffenen Kinder gilt die Regelung für Geburten ab dem 1. Januar 2026 sowie für Adoptionen ab demselben Datum.
Wie lange dauert der Urlaub und wie kann er aufgeteilt werden?
Jeder Elternteil verfügt pro Geburt oder Adoption über ein bis zwei Monate zusätzlichen Urlaub. Dieser Urlaub kann aufgeteilt werden, und zwar in zwei Zeiträume von jeweils mindestens einem Monat. So lässt er sich an die Bedürfnisse der Familie anpassen. Ein Elternteil kann beispielsweise den ersten Monat unmittelbar nach dem Mutterschafts- oder Vaterschaftsurlaub nehmen und den zweiten einige Wochen später.
Wichtig: Der Geburtsurlaub kann erst nach dem Ende des Mutterschafts-, Vaterschafts- oder Aufnahmeurlaubs beginnen, auf den der Elternteil Anspruch hat. Er steht somit am Ende der auf die Geburt bezogenen Urlaubszeiten und ersetzt sie nicht.
Wie hoch ist die finanzielle Leistung?
Die Leistung wird auf Grundlage der letzten drei Monate des Nettogehalts vor der Arbeitsunterbrechung berechnet, begrenzt auf die monatliche Beitragsbemessungsgrenze der Sozialversicherung, die zum 1. Januar 2026 bei 4.005 € liegt:
- Erster Monat: 70 % des gedeckelten Nettogehalts
- Zweiter Monat: 60 % des gedeckelten Nettogehalts
Ein Elternteil mit einem monatlichen Nettoeinkommen von 2.500 € erhält beispielsweise etwa 1.750 € im ersten und 1.500 € im zweiten Urlaubsmonat. Bei einem Einkommen oberhalb der Sozialversicherungsgrenze wird die Leistung auf Basis dieser Grenze berechnet, also höchstens rund 2.803 € im ersten und 2.403 € im zweiten Monat.
Für Selbstständige gilt eine an ihre Situation angepasste Berechnung auf Grundlage der erklärten beruflichen Einkünfte.
Innerhalb welcher Frist muss der Urlaub genommen werden?
Die Regel hängt vom Geburtsdatum des Kindes ab:
Geburten ab dem 1. Juli 2026: Der zusätzliche Urlaub muss innerhalb von 9 Monaten nach der Geburt oder Aufnahme des Kindes in den Haushalt genommen werden.
Geburten zwischen dem 1. Januar und dem 30. Juni 2026 (oder Frühgeburten mit einem errechneten Termin nach dem 1. Januar 2026): Der Urlaub kann zwischen dem 1. Juli 2026 und dem 31. März 2027 genommen werden.
Diese Fristen müssen strikt eingehalten werden. Nach ihrem Ablauf erlischt der Anspruch auf den zusätzlichen Urlaub.
Wie wird der Urlaub beantragt?
Das Antragsverfahren erfolgt in zwei Schritten:
- Beim Arbeitgeber: Der Arbeitnehmer informiert den Arbeitgeber mit ausreichender Vorankündigung über seine Absicht, den Urlaub zu nehmen. Der Arbeitgeber darf ihn nicht verweigern, da es sich um einen Rechtsanspruch und nicht um eine Genehmigung handelt.
- Bei der CAF: Der Antrag auf die finanzielle Leistung wird direkt auf der Website der CAF oder per Post gestellt. Im Juni 2026 im Amtsblatt veröffentlichte Durchführungsverordnungen legen die genauen Modalitäten fest.
Worin unterscheidet er sich vom Elternurlaub zur Kindererziehung?
Der Elternurlaub zur Kindererziehung besteht bereits und ermöglicht Eltern, ihre Erwerbstätigkeit bis zum dritten Lebensjahr des Kindes zu reduzieren oder auszusetzen. Er wird jedoch nur gering vergütet, mit etwa 450 € pro Monat über die PreParE, und führt bei vielen Familien zu erheblichen Einkommenseinbußen.
Der Geburtsurlaub beginnt dagegen unmittelbar nach der Geburt, wird besser vergütet – mit bis zu 70 % des Gehalts – und ist kürzer. Er richtet sich gezielt an die intensivste Phase der ersten Säuglingspflege, in der Eltern besonders viel Zeit benötigen.
Ein begrüßter sozialer Fortschritt – mit Einschränkungen
Familienverbände und Gewerkschaften haben die Maßnahme insgesamt positiv aufgenommen, da sie einer langjährigen Forderung entspricht. Mehrere Organisationen weisen jedoch darauf hin, dass eine Leistung von zunächst 70 % und dann 60 % unter dem Niveau anderer europäischer Länder wie Schweden liegt, wo der Elternurlaub mit 80 % vergütet wird. Zudem wird gefordert, die Regelung künftig auch auf arbeitslose Eltern auszuweiten.
Bis zu möglichen Verbesserungen stellt der Geburtsurlaub für französische Familien einen konkreten Fortschritt dar – und ein Recht, das Sie bereits jetzt geltend machen können, wenn Sie 2026 ein Kind aufnehmen.
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